RECHTLICHES · SICKINGER DESIGN
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
ANBIETER
sickinger design, Maximilian Sickinger
Diepoldsau, Kanton St. Gallen, Schweiz
STAND
2026
ANWENDBARES RECHT
Schweizer Recht (OR)
GELTUNGSBEREICH
Schweiz · Deutschland · Österreich · EU
§ 01
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von sickinger design (Maximilian Sickinger, nachfolgend Auftragnehmer) gegenüber Auftraggebern im Bereich CGI, Architekturvisualisierung, Produktrendering und Art Direction sowie damit verbundener visueller Kommunikation.
Diese AGB gelten unabhängig davon, in welchem Land der Auftraggeber seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie richten sich ausschliesslich an Unternehmen im Sinne des jeweils anwendbaren nationalen Rechts. Verbraucher im Sinne der jeweils anwendbaren nationalen Schutzvorschriften sind nicht Zielgruppe dieser Bedingungen.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Schweigendes Handeln gilt nicht als Zustimmung.
§ 02
Vertragsschluss und Einbeziehung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber mit jedem Angebot ausgehändigt oder in zugänglicher Form übermittelt. Mit der Annahme des Angebots oder der Erteilung des Auftrags erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit diesen Bedingungen. Einer gesonderten Unterzeichnung bedarf es nicht.
Ein Vertrag kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung nach Erhalt eines Auftrags.
Angebote sind freibleibend und gelten 30 Tage ab Ausstellungsdatum, sofern nicht anders angegeben. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um Gültigkeit zu erlangen.
§ 03
Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Leistungen die darin nicht ausdrücklich genannt sind, sind nicht Bestandteil des Vertrags.
Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Umfangs bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und werden zusätzlich berechnet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber bei absehbarem Mehraufwand frühzeitig.
§ 04
Subunternehmer und technische Dienste
Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen eigenverantwortlich und ist berechtigt, für die Leistungserbringung branchenübliche technische Dienste sowie spezialisierte Subunternehmer einzusetzen. Hierzu zählen unter anderem Renderfarmen, Cloud-Dienste und externe Spezialisten für projektbezogene Teilleistungen.
Subunternehmer erhalten ausschliesslich die für ihre Teilleistung notwendigen Projektinformationen und sind durch gesonderte Vereinbarung zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Gesamtverantwortung für die Leistung und die Einhaltung dieser AGB verbleibt beim Auftragnehmer.
§ 05
Einsatz von KI-Werkzeugen
Der Auftragnehmer setzt im Rahmen seiner Leistungserbringung branchenübliche KI-gestützte Werkzeuge ein. Dies umfasst unter anderem die Erstellung von Konzept- und Stimmungsbildern zur Visualisierung von Projektrichtungen sowie die Nachbearbeitung von Visualisierungen durch KI-gestützte Upscaling-, Enhancement- und Animationsverfahren. Das vereinbarte Endergebnis wird durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich und fachkundig erstellt und freigegeben.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers können auch vollständig KI-generierte Bilder als eigenständige Lieferung vereinbart werden, etwa für Social-Media-Inhalte oder Kommunikationsmassnahmen. Diese Leistung wird im Angebot gesondert ausgewiesen.
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er über den Einsatz von KI-Werkzeugen informiert ist und diesem zustimmt. Diese vertragliche Aufklärung erfüllt die Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber gemäss den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen, einschliesslich der jeweils geltenden Schweizer Rechtsvorschriften sowie der Vorgaben des europäischen AI Acts soweit dieser auf die vorliegende Leistungsbeziehung anwendbar ist. Eine darüber hinausgehende Kennzeichnung einzelner Arbeitsergebnisse im laufenden Projektverlauf ist nicht geschuldet.
Für die weitere Verwendung und Veröffentlichung KI-generierter Inhalte durch den Auftraggeber ist dieser selbst verantwortlich, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung geltender Kennzeichnungspflichten in seinem jeweiligen Rechtsraum.
§ 06
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen, Freigaben und Materialien vollständig und rechtzeitig zur Verfügung. Hierzu zählen unter anderem Pläne, Spezifikationen, Referenzbilder, Produktdaten sowie projektrelevante Vorgaben.
Verzögerungen die durch unvollständige oder verspätete Zulieferung entstehen, berechtigen den Auftragnehmer zur entsprechenden Anpassung von Lieferterminen und gegebenenfalls zur Berechnung von Wartezeiten zum gültigen Stundensatz.
Der Auftraggeber benennt zu Beginn jedes Projekts eine verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis für Freigaben.
Im Falle anhaltender Nichtreaktion gelten die Regelungen gemäss §10.
§ 07
Expresszuschlag und verdichtete Lieferung
Führen verspätete Zulieferungen, verzögertes Feedback oder kurzfristige
Änderungen des gewünschten Lieferzeitpunkts durch den
Auftraggeber dazu, dass vereinbarte Leistungen in verdichteter Zeit
erbracht werden müssen, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen
Expresszuschlag auf das Honorar der betroffenen Lieferpositionen
zu berechnen.
Bei einer verbleibenden Bearbeitungszeit von weniger als 5 Werktagen
pro Lieferposition beträgt der Zuschlag 25 Prozent des jeweiligen
Positionshonorars. Bei einer verbleibenden Bearbeitungszeit von
weniger als 2 Werktagen beträgt der Zuschlag 50 Prozent.
Der Expresszuschlag gilt ausschliesslich für die betroffenen Lieferpositionen,
nicht für das Gesamtprojekt. Der Auftragnehmer teilt den
Zuschlag dem Auftraggeber schriftlich mit, bevor die verdichtete
Arbeitsphase beginnt. Mit der Weiterführung des Projekts durch den
Auftraggeber gilt der Zuschlag als akzeptiert.
§ 08
Korrekturen und Revisionen
Im Angebot enthaltene Korrekturschleifen sind auf die vereinbarte Anzahl begrenzt. Eine Korrekturschleife umfasst das vollständige Zusammenfassen aller Änderungswünsche zu einem Zeitpunkt in einer einzigen Rückmeldung. Nachträgliche Ergänzungen zu laufenden Korrekturrunden werden als neue Runde gewertet.
Weitere Korrekturrunden über die vereinbarte Anzahl hinaus werden zum gültigen Stundensatz des Auftragnehmers separat in Rechnung gestellt.
Inhaltliche Neuausrichtungen und grundlegende Konzeptänderungen sowie Änderungen die nach erfolgter schriftlicher Freigabe einer Projektphase gewünscht werden, gelten nicht als Korrekturen im Sinne dieser Regelung. Sie werden unabhängig von der vereinbarten Korrekturanzahl gesondert kalkuliert und berechnet.
§ 09
Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Es gelten folgende Zahlungsmodalitäten je nach Projektvolumen.
Bis CHF / EUR 2.000
100 % Vorkasse
Vollständige Zahlung vor Produktionsbeginn
Ab CHF / EUR 2.000
50 % / 50 %
50 % vor Produktionsbeginn, 50 % nach Ablieferung
Grossprojekte mit Lieferphasen
Nach Meilenstein
Teilrechnungen je Phase, Meilensteine im Angebot definiert
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen von 5 % p.a. gemäss OR Art. 104 sowie eine Mahngebühr von CHF 20 bzw. EUR 20 pro Mahnstufe zu berechnen. Der Auftragnehmer behält sich vor, laufende Arbeiten bei eingetretenem Zahlungsverzug zu unterbrechen bis die ausstehenden Beträge vollständig beglichen sind. Liefertermine verlängern sich in diesem Fall entsprechend.
Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, soweit anwendbar.
Für Auftraggeber mit Sitz in der Europäischen Union und gültiger Umsatzsteueridentifikationsnummer werden Rechnungen ohne Schweizer Mehrwertsteuer ausgestellt. Es gilt das Reverse-Charge-Verfahren: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Umsatzsteuer gemäss den Vorschriften seines Landes selbst zu erklären und abzuführen. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer ist bei Auftragserteilung mitzuteilen.
§ 10
Urheberrecht und Nutzungsrechte
Alle vom Auftragnehmer erstellten Arbeiten einschliesslich Renderings, Visualisierungen, Konzeptbilder und Composings sind urheberrechtlich geschützt. Die Urheberrechte verbleiben vollumfänglich bei sickinger design. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars verbleiben sämtliche Dateien und Rechte beim Auftragnehmer.
Mit vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber die zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzung der Visualisierungen für alle Medienformate einschliesslich Print, Digital, Online und Social Media sowie Präsentationen. Nicht ausdrücklich übertragene Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Dies gilt auch für Zwischenstände, Entwürfe und nicht final abgelieferte Versionen.
Die Nutzungsrechte gelten ausschliesslich für den Auftraggeber und das im Angebot definierte Projekt. Eine Nutzung durch verbundene Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Dritte für eigene Zwecke ist nicht gestattet, auch wenn diese mit dem Auftraggeber gesellschaftlich verbunden sind.
Eine Weitergabe an beauftragte Dienstleister des Auftraggebers ist gestattet, sofern diese im Rahmen desselben Projekts und Verwendungszwecks handeln und keine eigenen Nutzungsrechte erwerben. Eine kommerzielle Weiterlizenzierung, der Verkauf sowie die inhaltliche Bearbeitung oder Veränderung der Visualisierungen sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von sickinger design unzulässig.
Der Auftragnehmer behält das Recht, alle erstellten Arbeiten im eigenen Portfolio, in Präsentationen und zu eigenen Marketingzwecken zu verwenden. Eine Ausnahme hiervon ist schriftlich und gesondert zu vereinbaren.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind und ihre Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Bei Rechtsverletzungen durch solche Materialien stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer vollständig von Ansprüchen Dritter frei.
§ 11
Projektabbruch und Stornierung
Storniert der Auftraggeber ein Projekt nach Vertragsschluss, sind die bis zum Zeitpunkt der Stornierung erbrachten Leistungen vollständig zu vergüten. Darüber hinaus sind folgende Pauschalen auf das noch nicht erbrachte Honorar fällig.
Stornierung innerhalb von 7 Tagen nach Auftragsbestätigung
25 %
Stornierung ab 8 Tagen bis zur Hälfte der Projektlaufzeit
50 %
Stornierung in der zweiten Hälfte der Projektlaufzeit
75 %
Bereits geleistete Anzahlungen werden auf den Stornierungsbetrag angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein tatsächlich geringerer Schaden entstanden ist.
Reagiert der Auftraggeber auf Rückmeldungen, Freigabeanfragen oder Nachrichten des Auftragnehmers innerhalb von 14 Tagen nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu pausieren und Wartezeiten in Rechnung zu stellen. Die Wartezeit wird pauschal mit 2 Stunden pro angefangener Woche zum im Angebot definierten Stundensatz berechnet. Bleibt eine Reaktion auch nach einer schriftlichen Mahnung mit Fristsetzung von weiteren 14 Tagen aus, gilt der Auftrag als durch den Auftraggeber storniert. Es gelten in diesem Fall die Stornierungsregelungen gemäss diesem Paragraphen.
§ 12
Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden die durch fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Zulieferung von Materialien oder Informationen durch den Auftraggeber entstehen.
§ 13
Geheimhaltung
Der Auftragnehmer behandelt alle projektbezogenen Informationen des Auftraggebers vertraulich und gibt diese nicht ohne ausdrückliche Zustimmung an Dritte weiter. Diese Pflicht gilt über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, darf der Auftragnehmer die erbrachten Arbeiten zu Portfolio und Marketingzwecken verwenden, wie in § 9 geregelt.
§ 14
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers sowie seiner Mitarbeitenden erfolgt auf Grundlage des schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG). Für Auftraggeber mit Sitz in der Europäischen Union gilt ergänzend die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als zwingendes Recht, unabhängig von der vereinbarten Rechtswahl.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in der Datenschutzerklärung auf www.sickinger.design.
§ 15
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschliesslich Schweizer Recht, insbesondere das Obligationenrecht (OR). Das internationale Einheitskaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
Die Parteien vereinbaren Schweizer Recht als massgebendes Recht für alle Fragen dieser Geschäftsbeziehung. Zwingende gesetzliche Vorschriften des Landes, in dem der Auftraggeber seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und die durch Parteivereinbarung nicht abbedungen werden können, bleiben von dieser Rechtswahl unberührt. Für Auftraggeber mit Sitz in der Europäischen Union gelten insbesondere die zwingenden Vorschriften über die Gestaltung von Vertragsklauseln im unternehmerischen Verkehr fort, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den darauf basierenden Verträgen ist Diepoldsau, Kanton St. Gallen, Schweiz. Der Auftragnehmer ist zusätzlich berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu belangen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.